Zusammenfassung: Europäische Aktiengesellschaft (SE)
6.1: Rechtsgrundlagen
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Societas Europea (lat.), häufig auch als Europäische-AG bezeichnet,
ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
tätig sind / sein sollen. Sie ist eine juristische Person und führt den Rechtszusatz SE.
Vorrangig gelten EU-Verordnungen, welche durch nationale Gesetze ergänzt werden. In D → SEAG, SEBG 1
6.2: Gründung
Gründung im gesamten Gebiet der Europäischen Union möglich.
(Nicht, wie bei AG von natürlichen Personen) → Gründung kann nur von Handelsgesellschaften erfolgen!
→ Ermöglicht Zugang zu neuen Märkten in der EU, ohne Tochtergesellschaften im Ausland zu gründen.
→ Möglich, Unternehmenssitz in anderes EU-Land zu verlegen.
Gründung möglich durch...
→ Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften
→ Umwandlung nationale AG in SE
→ Gründung einer Holding
Gezeichnetes Kapital mind. 120.000,00 EUR, zerlegt in Aktien, persönliche Haftung Aktionäre ausgeschlossen.
Eintragung Handelsregister des Mitgliedstaates, in dem Sitz der SE ist.
6.3: Organe
Beschließendes Organ → Hauptversammlung der Aktionäre (wie AG)
Leitungs- und Kontrollorgan
→ Dualistisches System: Leitung vom Vorstand, Kontrolle durch Aufsichtsrat (wie AG)
→ Monistisches System: im SEAG geregelt, zentrales Leitungsorgan ist Verwaltungsrat
→ Geschäftsführungsorgan und Überwachungsorgan in einem!
→ Doppelfunktion, wie Aufsichtsrat und Vorstand bei AG (sofern keine abw. Regeln)
→ Leitungsbefugnis auf Grundlinien beschränkt
→ Tagesgeschäft von Gremium, geschäftsführenden Direktoren, zugewiesen.
↓
mind. 1 geschäftsführender Direktor, ist im HR einzutragen
6.4: Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Problem: unterschiedliche Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten zu einer SE zusammen
→ Es gilt: “SE-Beteiligungsrichtlinie"
→ Ob Mitbestimmungsregeln, hängt von Beteiligungsvereinbarungen und Regeln der Heimatländer ab!
6.5: Image
Ein supranationales Image wird betont. → Europäische Ausrichtung des UN betont.
Für ausländische Investoren kann attraktiver sein, da monistisches System internationalem Standard ähnelt.
6.6: Vor- und Nachteile einer SE
Vorteile Nachteile
Vereinfachung d. Gesellschaftsstruktur: Deutsche UN aufgr. Mitbestimmungsgesetz
ein Vertrieb für ganz Europa unattraktiv für ausländische UN → Fusion zu SE
Grenzenüberschreitende Verlegung des Sitzes Höhe gezeichnetes Kapital wirkt hinderlich.
Firmierung SE → Internationalität zum Ausdruck Trotz Bezeichnung, keine einheitliche Rechtsform,
kann als Art Marke eingesetzt werden da nationales Recht großen Einfluss auf
Entscheidung monistisches / dualistisches System Ausgestaltung hat.
6.1: Rechtsgrundlagen
Die Europäische Aktiengesellschaft (SE) Societas Europea (lat.), häufig auch als Europäische-AG bezeichnet,
ist eine Rechtsform für Unternehmen, die in verschiedenen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union
tätig sind / sein sollen. Sie ist eine juristische Person und führt den Rechtszusatz SE.
Vorrangig gelten EU-Verordnungen, welche durch nationale Gesetze ergänzt werden. In D → SEAG, SEBG 1
6.2: Gründung
Gründung im gesamten Gebiet der Europäischen Union möglich.
(Nicht, wie bei AG von natürlichen Personen) → Gründung kann nur von Handelsgesellschaften erfolgen!
→ Ermöglicht Zugang zu neuen Märkten in der EU, ohne Tochtergesellschaften im Ausland zu gründen.
→ Möglich, Unternehmenssitz in anderes EU-Land zu verlegen.
Gründung möglich durch...
→ Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften
→ Umwandlung nationale AG in SE
→ Gründung einer Holding
Gezeichnetes Kapital mind. 120.000,00 EUR, zerlegt in Aktien, persönliche Haftung Aktionäre ausgeschlossen.
Eintragung Handelsregister des Mitgliedstaates, in dem Sitz der SE ist.
6.3: Organe
Beschließendes Organ → Hauptversammlung der Aktionäre (wie AG)
Leitungs- und Kontrollorgan
→ Dualistisches System: Leitung vom Vorstand, Kontrolle durch Aufsichtsrat (wie AG)
→ Monistisches System: im SEAG geregelt, zentrales Leitungsorgan ist Verwaltungsrat
→ Geschäftsführungsorgan und Überwachungsorgan in einem!
→ Doppelfunktion, wie Aufsichtsrat und Vorstand bei AG (sofern keine abw. Regeln)
→ Leitungsbefugnis auf Grundlinien beschränkt
→ Tagesgeschäft von Gremium, geschäftsführenden Direktoren, zugewiesen.
↓
mind. 1 geschäftsführender Direktor, ist im HR einzutragen
6.4: Mitbestimmung der Arbeitnehmer
Problem: unterschiedliche Mitgliedstaaten mit unterschiedlichen Beteiligungsrechten zu einer SE zusammen
→ Es gilt: “SE-Beteiligungsrichtlinie"
→ Ob Mitbestimmungsregeln, hängt von Beteiligungsvereinbarungen und Regeln der Heimatländer ab!
6.5: Image
Ein supranationales Image wird betont. → Europäische Ausrichtung des UN betont.
Für ausländische Investoren kann attraktiver sein, da monistisches System internationalem Standard ähnelt.
6.6: Vor- und Nachteile einer SE
Vorteile Nachteile
Vereinfachung d. Gesellschaftsstruktur: Deutsche UN aufgr. Mitbestimmungsgesetz
ein Vertrieb für ganz Europa unattraktiv für ausländische UN → Fusion zu SE
Grenzenüberschreitende Verlegung des Sitzes Höhe gezeichnetes Kapital wirkt hinderlich.
Firmierung SE → Internationalität zum Ausdruck Trotz Bezeichnung, keine einheitliche Rechtsform,
kann als Art Marke eingesetzt werden da nationales Recht großen Einfluss auf
Entscheidung monistisches / dualistisches System Ausgestaltung hat.