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Nach Ablauf einer gesetzlich
festgelegten Frist ist der Schuldner
berechtigt die Leistung zu verweigern
(§ 214 BGB)
N
REGELMÄSSIGE VERJÄHRUNGSFRIST 10 JAHRE § 196 BGB 30 JAHRE § 197 BGB
3 JAHRE § 195 BGB
anwendbar immer, wenn für: für: Erbe (Familienrecht)
• das Gesetz keine andere Regelung vorsieht • rechte an Grundstücken, Gebäude • Herausgabeanspruch aus Eigentum +
andere dringliche Rechten
Beginn: § 199 BGB Beginn: § 200 BGB • Familien- und erbrechtliche Ansprüche
• mit dem Schluss des Jahres, indem der • mit Entstehung des Anspruches (ab • Rechtskräftig festgestellte Ansprüche
Anspruch entstanden ist und Schuldner
Kenntnis hat Fälligkeitsdatum)
• Ansprüche aus vollstreckbarer
Vergleichen/Urkunden
⑧.
• Ansprüche durch Insolvenzverfahren
sofern es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistung handelt § 197 Abs. 2 BGB erfolgten Feststellung vollstreckbar
geworden ist
Beginn: § 200 BGB
Besondere Verjährungsfristen bei Mängelansprüchen § 438 BGB
Regelmäßige Verjährungsfrist bei Mängeln 2 Jahre • Mit Entstehung des Anspruches
Herausgaberecht eines Dritten über Grundbuch eingetragenes Recht 30 Jahre
Bauwerksmängel 5 Jahre
Arglistig verschwiegene Mängel (außer bei Bauwerk) 3 Jahre
Antonial