IMMOB Steuerrecht Skript 3
1.3.2. Einnahmen/Betriebseinnahmen
1.3.2.1. Begriff der Einnahmen/Betriebseinnahmen; Allgemeines
Einnahmen sind nach der Definition des § 8 Abs. 1 EStG
• alle Guter,
• die in Geld oder Geldeswert (= alle wirtschaftlichen Vorteile) bestehen
• und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Uberschusseinkunftsart nach § 2 I S. 1
Nr. 4 – 7 EStG zufließen.
Dem Begriff der Einnahmen entspricht bei den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 – 3 EStG der Begriff der Betriebseinnahmen.
Einnahmen werden als „steuerbar“ bezeichnet, wenn sie unter eine der sieben Einkunfts- arten
fallen. Nicht alle diese Einnahmen sind aber wirklich „steuerpflichtig“: Vielmehr gibt es noch
ausdruckliche Vorschriften (z. B. § 3 EStG), die Steuerbefreiungen enthalten.
1.3.2.2. Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung von Einnahmen: Das Zufluss- prinzip und seine
Durchbrechungen
1.3.2.2.1. Grundsatz: Zuflusszeitpunkt, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG § 11 Abs. 1 S. 1 EStG regelt:
Einnahmen bei den Uberschusseinkunften und Betriebseinnahmen bei durch Einnahme-
Uberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten Gewinneinkunften sind in dem Ver-
anlagungszeitraum „bezogen“ und damit zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind; es kommt nicht darauf an, wann der Betrag fallig war.
→ Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige uber sie wirtschaftlich verfugen
kann.
1.3.2.2.2. Ausnahme: Regelmaßig wiederkehrende Einnahmen, § 11 Abs. 1 S. 2 EStG
§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG legt gegenuber dem Vorstehenden eine Ausnahme fest: Regelmaßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehoren, zugeflossen sind, sind im
Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit zu erfassen.
Voraussetzungen fur die Anwendung im Einzelnen:
• Regelmaßig wiederkehrende Einnahmen. (taglich, wochentlich, monatlich, jahrlich /
kommt nicht auf Hohe des Betrags an) → Bsp: Mieten, Pachten, Zinsen Renten
„Regelmaßig wiederkehrend“ ist erfullt, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhaltnisses ein
Anspruch auf wiederkehrende Einnahmen besteht, also bei Dauerschuldverhaltnissen.
• Zufluss kurze Zeit nach Ende bzw. vor Beginn des Kalenderjahres der wirtschaftlichen
Zugehorigkeit.
Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum bis zu 10 Tagen, d.h. (Verlangerung auch nicht unter besonderen Umstanden)
→ bei Zufluss vor dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit der Zeitraum vom 22.12. – 31.12.
des Vorjahres
→ bei Zufluss nach dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit der Zeitraum vom 01.01. bis zum
10.01. des Folgejahres.
1.3.2. Einnahmen/Betriebseinnahmen
1.3.2.1. Begriff der Einnahmen/Betriebseinnahmen; Allgemeines
Einnahmen sind nach der Definition des § 8 Abs. 1 EStG
• alle Guter,
• die in Geld oder Geldeswert (= alle wirtschaftlichen Vorteile) bestehen
• und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Uberschusseinkunftsart nach § 2 I S. 1
Nr. 4 – 7 EStG zufließen.
Dem Begriff der Einnahmen entspricht bei den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr.
1 – 3 EStG der Begriff der Betriebseinnahmen.
Einnahmen werden als „steuerbar“ bezeichnet, wenn sie unter eine der sieben Einkunfts- arten
fallen. Nicht alle diese Einnahmen sind aber wirklich „steuerpflichtig“: Vielmehr gibt es noch
ausdruckliche Vorschriften (z. B. § 3 EStG), die Steuerbefreiungen enthalten.
1.3.2.2. Zeitpunkt der steuerlichen Erfassung von Einnahmen: Das Zufluss- prinzip und seine
Durchbrechungen
1.3.2.2.1. Grundsatz: Zuflusszeitpunkt, § 11 Abs. 1 S. 1 EStG § 11 Abs. 1 S. 1 EStG regelt:
Einnahmen bei den Uberschusseinkunften und Betriebseinnahmen bei durch Einnahme-
Uberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelten Gewinneinkunften sind in dem Ver-
anlagungszeitraum „bezogen“ und damit zu versteuern, in dem sie dem Steuerpflichtigen
zugeflossen sind; es kommt nicht darauf an, wann der Betrag fallig war.
→ Einnahmen sind dann zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige uber sie wirtschaftlich verfugen
kann.
1.3.2.2.2. Ausnahme: Regelmaßig wiederkehrende Einnahmen, § 11 Abs. 1 S. 2 EStG
§ 11 Abs. 1 S. 2 EStG legt gegenuber dem Vorstehenden eine Ausnahme fest: Regelmaßig
wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach
Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehoren, zugeflossen sind, sind im
Kalenderjahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit zu erfassen.
Voraussetzungen fur die Anwendung im Einzelnen:
• Regelmaßig wiederkehrende Einnahmen. (taglich, wochentlich, monatlich, jahrlich /
kommt nicht auf Hohe des Betrags an) → Bsp: Mieten, Pachten, Zinsen Renten
„Regelmaßig wiederkehrend“ ist erfullt, wenn aufgrund eines bestehenden Rechtsverhaltnisses ein
Anspruch auf wiederkehrende Einnahmen besteht, also bei Dauerschuldverhaltnissen.
• Zufluss kurze Zeit nach Ende bzw. vor Beginn des Kalenderjahres der wirtschaftlichen
Zugehorigkeit.
Als „kurze Zeit“ gilt ein Zeitraum bis zu 10 Tagen, d.h. (Verlangerung auch nicht unter besonderen Umstanden)
→ bei Zufluss vor dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit der Zeitraum vom 22.12. – 31.12.
des Vorjahres
→ bei Zufluss nach dem Jahr der wirtschaftlichen Zugehorigkeit der Zeitraum vom 01.01. bis zum
10.01. des Folgejahres.