Immobilienbezogenes Steuerrecht 2
1. Grundlagen
1.1. Gliederung des EStG
Das EStG weist insbes. auf:
• §§ 1, 1a: Personliche Steuerpflicht („wer?“);
• §§ 2 – 24c: Sachliche Steuerpflicht/Bemessungsgrundlage der ESt („was?“);
• §§ 25 – 28: Veranlagungspflichten, Veranlagungsformen, Steuerfestsetzung („wie?“);
• §§ 31 – 35a: ESt- Tarif und Steuerermaßigungen („wie viel?“);
• §§ 36 – 46: Erhebung der Steuer („wann und von wem?“);
• §§ 48 ff.: Steuerabzug bei Bauleistungen (= Steuererhebung [„wann und von wem?“]
in einem Sonderfall);
• §§ 49 – 50a: Besteuerung beschrankt Steuerpflichtiger („ was, wie, wie viel, wann und
vom wem?“);
• §§ 50b – 58: Sonstige Vorschriften, Bußgeld- Ermachtigungs- und
Schlussvorschriften; insbes.: § 52: Anwendungs-/ Ubergangsvorschriften;
• §§ 62 – 78: Kindergeld;
• §§ 79 – 99: Altersvorsorgezulage.
1.2 Personliche Steuerpflicht
Kommanditen:
haften mit beschranktem
Vermogen → Teilhafter
komplementare:
haften mit ihrem kompletten
Vermogen → Vollhafter
KG = Kommanditgesellschaft
Welche Gesellschaftsform ist:
GmbH & Co. KG ? =
Personengesellschaft
→ zwei verschiedene Arten
einer Gesellschaft in einem
, 1.2.1. Beginn und Ende der personlichen Steuerpflicht
§ 1 Abs. 1 EStG (lesen!): „Naturliche Personen“ mit Wohnsitz oder gewohnlichem Auf- enthalt im
Inland.
• Beginn? Mit der Geburt.
• Ende? Mit dem Tod.
1.2.2. Arten der personlichen Steuerpflicht
Es ist zu unterscheiden zwischen der:
unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränkten Steuerpflicht
(vgl. vor allem § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) (vgl. § 1 Abs. 4 EStG)
Welteinkommen ist der deutschen EStG unterworfen beschrankt sich auf inlandische Einkunfte
(Wir werden uns vor allem mit der unbeschrankten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG befassen.)
Bsp:
• Ein Österreicher „Ö“ mit Hauptwohnsitz in Österreich hat ein Burogebaude in Munchen,
das er vermietet → beschrankte Steuerrpflicht; muss Einnahmen des Burogebaudes in DE
versteuern
• „Ö“ arbeitet in Österreich, Welteinkommen ist der deutschen EStG unterworfen, „Ö“ muss
in Österreich und DE Geld versteuern → unbeschrankte Steuerpflicht; doppelte
Versteuerung
1.2.3. Unbeschrankte Steuerpflicht
Die Folge der unbeschränkten Steuerpflicht ist: Das „Welteinkommen“ ist der deutschen ESt
zu unterwerfen.
Nach § 1 Abs. 1 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind naturliche Personen, die im Inland
einen (Die Staatsangehorigkeit spielt keine Rolle.) Frage: Gastarbeiter?
Gastarbeiter mit Wohnung in DE sind steuerpflichtig;
• Wohnsitz (§ 8 AO) oder wenn keine Wohnung sondern in Hostel haust,
Aber 6 Monate oder länger hier arbeitet = unbeschränkt
• gewohnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Steuerpflichtig (weil: ist nicht zu Besuchszwecken hier
Zu beachten: Die Vorschriften enthalten fur steuerliche Zwecke eigene Definitionen. Da- her
kommt es bspw. bei der Bestimmung des Wohnsitzes auch nicht auf die polizeiliche Meldung
an, diese kann allenfalls ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein.
Bsp.:
Boris Becker waren die dt. Steuern zu hoch, dachte er versteuert sein Geld in Monacco, hatte aber
einen Wohnung in Munchen und somit einen Wohnsitz dort. → Steuerhinterziehung
1.3. Sachliche Steuerpflicht
Die sachliche Steuerpflicht definiert die Bemessungsgrundlage der ESt
(= das zu versteuernde Einkommen).
1. Grundlagen
1.1. Gliederung des EStG
Das EStG weist insbes. auf:
• §§ 1, 1a: Personliche Steuerpflicht („wer?“);
• §§ 2 – 24c: Sachliche Steuerpflicht/Bemessungsgrundlage der ESt („was?“);
• §§ 25 – 28: Veranlagungspflichten, Veranlagungsformen, Steuerfestsetzung („wie?“);
• §§ 31 – 35a: ESt- Tarif und Steuerermaßigungen („wie viel?“);
• §§ 36 – 46: Erhebung der Steuer („wann und von wem?“);
• §§ 48 ff.: Steuerabzug bei Bauleistungen (= Steuererhebung [„wann und von wem?“]
in einem Sonderfall);
• §§ 49 – 50a: Besteuerung beschrankt Steuerpflichtiger („ was, wie, wie viel, wann und
vom wem?“);
• §§ 50b – 58: Sonstige Vorschriften, Bußgeld- Ermachtigungs- und
Schlussvorschriften; insbes.: § 52: Anwendungs-/ Ubergangsvorschriften;
• §§ 62 – 78: Kindergeld;
• §§ 79 – 99: Altersvorsorgezulage.
1.2 Personliche Steuerpflicht
Kommanditen:
haften mit beschranktem
Vermogen → Teilhafter
komplementare:
haften mit ihrem kompletten
Vermogen → Vollhafter
KG = Kommanditgesellschaft
Welche Gesellschaftsform ist:
GmbH & Co. KG ? =
Personengesellschaft
→ zwei verschiedene Arten
einer Gesellschaft in einem
, 1.2.1. Beginn und Ende der personlichen Steuerpflicht
§ 1 Abs. 1 EStG (lesen!): „Naturliche Personen“ mit Wohnsitz oder gewohnlichem Auf- enthalt im
Inland.
• Beginn? Mit der Geburt.
• Ende? Mit dem Tod.
1.2.2. Arten der personlichen Steuerpflicht
Es ist zu unterscheiden zwischen der:
unbeschränkten Steuerpflicht und der beschränkten Steuerpflicht
(vgl. vor allem § 1 Abs. 1 S. 1 EStG) (vgl. § 1 Abs. 4 EStG)
Welteinkommen ist der deutschen EStG unterworfen beschrankt sich auf inlandische Einkunfte
(Wir werden uns vor allem mit der unbeschrankten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1 S. 1 EStG befassen.)
Bsp:
• Ein Österreicher „Ö“ mit Hauptwohnsitz in Österreich hat ein Burogebaude in Munchen,
das er vermietet → beschrankte Steuerrpflicht; muss Einnahmen des Burogebaudes in DE
versteuern
• „Ö“ arbeitet in Österreich, Welteinkommen ist der deutschen EStG unterworfen, „Ö“ muss
in Österreich und DE Geld versteuern → unbeschrankte Steuerpflicht; doppelte
Versteuerung
1.2.3. Unbeschrankte Steuerpflicht
Die Folge der unbeschränkten Steuerpflicht ist: Das „Welteinkommen“ ist der deutschen ESt
zu unterwerfen.
Nach § 1 Abs. 1 EStG: Unbeschränkt steuerpflichtig sind naturliche Personen, die im Inland
einen (Die Staatsangehorigkeit spielt keine Rolle.) Frage: Gastarbeiter?
Gastarbeiter mit Wohnung in DE sind steuerpflichtig;
• Wohnsitz (§ 8 AO) oder wenn keine Wohnung sondern in Hostel haust,
Aber 6 Monate oder länger hier arbeitet = unbeschränkt
• gewohnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) haben. Steuerpflichtig (weil: ist nicht zu Besuchszwecken hier
Zu beachten: Die Vorschriften enthalten fur steuerliche Zwecke eigene Definitionen. Da- her
kommt es bspw. bei der Bestimmung des Wohnsitzes auch nicht auf die polizeiliche Meldung
an, diese kann allenfalls ein Indiz im Rahmen der Gesamtbetrachtung sein.
Bsp.:
Boris Becker waren die dt. Steuern zu hoch, dachte er versteuert sein Geld in Monacco, hatte aber
einen Wohnung in Munchen und somit einen Wohnsitz dort. → Steuerhinterziehung
1.3. Sachliche Steuerpflicht
Die sachliche Steuerpflicht definiert die Bemessungsgrundlage der ESt
(= das zu versteuernde Einkommen).