100% Zufriedenheitsgarantie Sofort verfügbar nach Zahlung Sowohl online als auch als PDF Du bist an nichts gebunden
logo-home
Zusammenfassung Beteiligungslehre mit Obersätzen & Definitionen (Strafrecht AT II) 6,89 €   In den Einkaufswagen

Zusammenfassung

Zusammenfassung Beteiligungslehre mit Obersätzen & Definitionen (Strafrecht AT II)

 19 mal angesehen  2 mal verkauft

Zusammenfassung der Beteiligungslehre (Strafrecht AT II). Die Zusammenfassung umfasst alle wesentlichen Aspekte der Beteiligungslehre. Zuerst werden die Basics dargestellt, sodann werden die häufig problematischen Konstellationen näher erörtert und die typischen Streitfälle ausformuliert. Am...

[ Mehr anzeigen ]

vorschau 3 aus 21   Seiten

  • 21. september 2021
  • 21
  • 2021/2022
  • Zusammenfassung
Alle Dokumente für dieses Fach (1)
avatar-seller
KNOWNUSER
Zusammenfassung: Beteiligungslehre
A. Übersicht
Unter dem Oberbegriff der „Beteiligung“ werden Täterschaft und Teilnahme
zusammengefasst. Das StGB differenziert nur bei Vorsatzdelikten zwischen Täterschaft und
Teilnahme. Fahrlässigkeitsdelikte und das Ordnungswidrigkeitenrecht kennen dagegen nur
den*die Einheitstäter*in.
Die Arten der Beteiligung in der Übersicht:
Täterschaft Teilnahme
Unmittelbare Alleintäterschaft (§ 25 I Alt. 1 Anstiftung (§ 26 StGB)
StGB)
Mittelbare Täterschaft (§ 25 I Alt. 2 StGB) Beihilfe (§ 27 StGB)
Mittäterschaft (§ 25 II StGB)

Für die Prüfung gilt: Täterschaft vor Teilnahme prüfen. Begonnen wird die Prüfung mit der
tätnächsten Person.

B. Abgrenzung Täterschaft & Teilnahme
I. Grundsätzliches
Die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme ist grds. immer zu treffen. Bei
bestimmten Tatbeständen ist für bestimmte Personen nur eine Teilnahme möglich. Dies gilt
für Sonderdelikte und eigenhändige Delikte.

Beispiel: A überredet den B, betrunken Auto zu fahren. B macht sich gem. § 316 StGB
strafbar. Dabei handelt es sich um eigenhändiges Delikt. Eine Täterschaft nach § 25
StGB scheidet damit für A von vornherein aus.

II. Methode zur Abgrenzung
Um bestimmen zu können, ob es sich um Teilnehmer- oder Täterschaft handelt, werden im
Wesentlichen zwei verschiedene Theorien verwendet.

1. Subjektive Theorie
Zunächst die sog. Subjektive Theorie. Sie wird insbesondere von der Rspr. verwendet. Gem.
der subjektiven Theorie kommt es für die Abgrenzung auf die innere Willensrichtung der
Beteiligten an. Demnach ist diejenige Person Teilnehmer*in, die die Tat als eigene will, also
mit animus auctoris handelt. Teilnehmer*in ist hingegen diejenige Person, die die Tat als
fremde will, also mit animus socii handelt.

Kritik: § 25 StGB stellt auf die „Begehung“ der Tat und nicht auf die innere Einstellung
ab. Ferner lässt sich die innere Einstellung schwer überprüfen.




1

,2. Tatherrschaftslehre
Die sog. Tatherrschaftslehre ist die ganz h.L. Gem. der Tatherrschaftslehre kommt es für die
Abgrenzung darauf an, wer die Tatherrschaft innehat. Täter*in ist also, wer die Tat
beherrscht, d.h. sie nach eigenem Willen hemmen und ablaufen lassen kann. Damit ist diese
Person Schlüsselfigur des Geschehens. Teilnehmer*in dagegen ist diejenige Person, der als
Randfigur des Geschehens die Tatherrschaft fehlt.

Beachte: Innerhalb der Tatherrschaftslehre wird zwischen der strengen und der
gemäßigten Tatherrschaftslehre unterschieden, siehe unten.

III. Problemfelder
Das wichtigste Problem innerhalb der Abgrenzung ist das der reinen Vorfeldbeteiligung.

Beispiel: A und B planen einen Diebstahl. A tüftelt den Plan aus und kümmert sich um
das Fluchtauto. B begeht den Diebstahl später alleine, entsprechend dem Plan, auf
den sich A und B im Vorhinein geeinigt hatten.
Hat sich A nach §§ 242 I, 25 II StGB strafbar gemacht?

Es ist umstritten, inwiefern die reine Vorfeldbeteiligung es zu lässt, Personen, die an der
tatsächlichen Tatausführung nicht beteiligt waren, als Mittäter*innen gem. § 25 II StGB zu
klassifizieren.

1. Subjektive Theorie
Nach der subjektiven Theorie kommt es nur auf die subjektiven Kriterien an. Eine Beteiligung
während der Tatausführung ist daher nicht. erforderlich. Will die im Vorfeld aber in der
Tatausführung beteiligte Person die Tat als eigene, so ist sie nach der subjektiven Theorie als
Täter*in zu behandeln.

2. Tatherrschaftslehre
a) Strenge Tatherrschaftslehre
Die strenge Tatherrschaftslehre sieht immer eine wesentliche Beteiligung im
Ausführungsstadium des Delikts vor, um die Beteiligten als Täter*innen behandeln zu
können. D.h., dass der*die Betroffene stets persönlich anwesend sein oder in der Art in
Kontakt mit den tatausführenden Personen stehen muss, dass er*sie das Tatgeschehen
dirigiert und koordiniert.

b) Gemäßigte Tatherrschaftslehre
Gem. der gemäßigten Tatherrschaftslehre kann auch eine Beteiligung im
Vorbereitungsstadium ausreichend sein, wenn dieser Tatbeitrag in der Ausführung noch
fortwirkt. Voraussetzung dafür ist, dass dieser Tatbeitrag von einigem Gewicht ist. Dies wird
auch als „funktionelle Tatherrschaft“ bezeichnet. Man kann sich hierfür merken, dass ein

2

, „Minus“ bei der Tatausführung durch ein „Plus“ bei der Tatplanung ausgeglichen werden
kann.

Zum oben genannten Beispiel: Strafbarkeit A Theorie
+ Subjektive Theorie
- Strenge Tatherrschaftslehre
+ Gemäßigte Tatherrschaftslehre

Standort im Gutachten: Ob eine reine Vorfeldbeteiligung ausreicht, um Mittäter*in zu
sein, wird direkt bei den unterschiedlichen Theorien zur Abgrenzung von Täterschaft
und Teilnahme diskutiert. Die gemäßigte und strenge Tatherrschaftslehre muss nur
angesprochen werden, wenn es problematisch ist. Ansonsten reicht die „normale“
Tatherrschaftslehre.

C. Die einzelnen Formen der Täterschaft
I. Unmittelbare Alleintäterschaft
Unmittelbare*r Alleintäter*in ist gem. § 25 I Alt. 1 StGB diejenige Person, die die Straftat
selbst begeht. D.h., wer den Unrechtstatbestand eines Delikts in vollem Umfang und
sämtlichen Einzelakten eigenhändig verwirklicht.

II. Mittäterschaft
1. Grundsätzliches
Die Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Begehung einer Straftat durch bewusstes und
gewolltes Zusammenwirken, bei der die objektiven Tatbeiträge der einzelnen
Mittäter*innen einander zugerechnet werden (§ 25 II StGB).

2. Aufbau der Mittäterschaft im Gutachten
Die einzelnen Beteiligten können gemeinsam oder separat geprüft werden. Die
Einzelprüfung ist vorzugswürdig. Sollten die Beteiligten eine Tat „wie eine Person“ begehen,
bietet sich die gemeinsame Prüfung an.

a) Einzelprüfung

A. Strafbarkeit des*der Erfolgsnächsten
B. Strafbarkeit des*der Erfolgsferneren
I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Ursächlicher Tatbeitrag
b) Gemeinsamer Tatplan
c) Zurechnung gem. § 25 II StGB
(1) Tatherrschaftslehre
(2) Subjektive Theorie
3

Alle Vorteile der Zusammenfassungen von Stuvia auf einen Blick:

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Garantiert gute Qualität durch Reviews

Stuvia Verkäufer haben mehr als 700.000 Zusammenfassungen beurteilt. Deshalb weißt du dass du das beste Dokument kaufst.

Schnell und einfach kaufen

Schnell und einfach kaufen

Man bezahlt schnell und einfach mit iDeal, Kreditkarte oder Stuvia-Kredit für die Zusammenfassungen. Man braucht keine Mitgliedschaft.

Konzentration auf den Kern der Sache

Konzentration auf den Kern der Sache

Deine Mitstudenten schreiben die Zusammenfassungen. Deshalb enthalten die Zusammenfassungen immer aktuelle, zuverlässige und up-to-date Informationen. Damit kommst du schnell zum Kern der Sache.

Häufig gestellte Fragen

Was bekomme ich, wenn ich dieses Dokument kaufe?

Du erhältst eine PDF-Datei, die sofort nach dem Kauf verfügbar ist. Das gekaufte Dokument ist jederzeit, überall und unbegrenzt über dein Profil zugänglich.

Zufriedenheitsgarantie: Wie funktioniert das?

Unsere Zufriedenheitsgarantie sorgt dafür, dass du immer eine Lernunterlage findest, die zu dir passt. Du füllst ein Formular aus und unser Kundendienstteam kümmert sich um den Rest.

Wem kaufe ich diese Zusammenfassung ab?

Stuvia ist ein Marktplatz, du kaufst dieses Dokument also nicht von uns, sondern vom Verkäufer KNOWNUSER. Stuvia erleichtert die Zahlung an den Verkäufer.

Werde ich an ein Abonnement gebunden sein?

Nein, du kaufst diese Zusammenfassung nur für 6,89 €. Du bist nach deinem Kauf an nichts gebunden.

Kann man Stuvia trauen?

4.6 Sterne auf Google & Trustpilot (+1000 reviews)

45.681 Zusammenfassungen wurden in den letzten 30 Tagen verkauft

Gegründet 2010, seit 14 Jahren die erste Adresse für Zusammenfassungen

Starte mit dem Verkauf
6,89 €  2x  verkauft
  • (0)
  Kaufen